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Nachweismakler vs. Vermittlungsmakler

Nachweismakler vs. Vermittlungsmakler

Makler ist nicht gleich Makler – das gilt nicht nur für den Qualitätsstandard der Dienstleistung, sondern auch für die Ausrichtung der Tätigkeit an sich, die den Provisionsanspruch begründet. Das Gesetz (§ 652 BGB) unterscheidet hierbei zwischen dem „Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages“ und der „Vermittlung eines Vertrages“.

Die Tätigkeit eines Nachweismaklers besteht also lediglich darin, eine konkrete Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen. Er muss dem Auftraggeber (Verkäufer oder Kaufinteressent) lediglich einen Vertragspartner benennen, und zwar mit Namen und Anschrift, und diesen so in die Lage versetzen, in Verhandlungen zu treten. Kommt es durch diese Zusammenführung zum Vertrag, ist der der Nachweis erbracht und dem Makler steht eine Nachweisprovision zu. Es bedarf für die Nachweistätigkeit keinerlei Fachkunde, da der Makler weder das Vertragsobjekt (z.B. Immobilie) gut kennen muss, noch zwischen den Parteien vermittelt. Eine echte Dienstleistung umfasst die Nachweistätigkeit also nicht.

Einem deutlich höheren Serviceanspruch gerecht wird ein Makler durch seine Vermittlungstätigkeit. Im Gegensatz zur reinen Nachweistätigkeit führt der Makler z.B. die Verhandlungen und vermittelt zwischen den Vertragsparteien, indem er deren Interessen in Einklang bringt. Dadurch dass er z.B. Vorschläge zur Vertrags- oder Preisgestaltung macht, wirkt er ein, dass ein Vertragsabschluss zwischen den Parteien bewusst herbeigeführt wird.

Wenn Sie also einen Makler beauftragen, achten Sie genau darauf, ob sie ihn mit dem Nachweis oder der Vermittlung beauftragen! Geht es nur um eine Nachweistätigkeit, könnten Sie von der Dienstleistung des Maklers schnell enttäuscht sein…

 

Bildnachweis/Quelle: georgerudy – stock.adobe.com

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