Steuer-News: Bewegliches Zubehör im Kaufvertrag
Dies ist ein Gastbeitrag von Steuerberaterin Gwendolina Hartmann-Dörken von der Hermann & Hartmann Steuerberatungsgesellschaft. Jeden Monat informieren wir gemeinsam unsere Kunden über ausgewählte Änderungen im immobilienrelevanten Steuerrecht.
Wer eine Immobilie kaufen möchte, muss zusätzlich zu den Anschaffungskosten der Immobilie auch neben Notarkosten, die Kosten für die Grunderwerbsteuer mit einkalkulieren . Diese ist unmittelbar nach dem Kauf der Immobilie fällig.
Die Grunderwerbsteuer wird von den Banken bei den Darlehensfinanzierungen nicht mit finanziert und stellt somit zusätzliche Kosten für den Käufer dar.
Durch gesonderte Regelung im Kaufvertrag kann die Höhe der Grunderwerbsteuer optimiert werden.
Werden z.B. bewegliche Gegenstände bei dem Kauf der Immobilie mit übernommen, wie z.B Küche, Sauna, Möbel und wird dies gesondert im Kaufvertrag wertmäßig festgehalten, so fließen diese Kosten nicht in die Berechnungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit ein. Auf diese Kosten kann somit die Grunderwerbsteuer gespart werden. Zu empfehlen ist, den Wert der einzelnen Gegenstände getrennt aufzulisten und auch die Bank darüber rechtzeitig zu informieren. Denn diese gesondert aufgelisteten Gegenstände können ggfs. die Beleihungsgrenzen der Banken vermindern.
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge wird eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen.
Gerne steht Ihnen Frau Hartmann-Dörken für eine persönliche Beratung jederzeit zur Verfügung: Tel. (089) 530 712-0 oder hartmann@steueronline.de