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Erbpacht bzw. Erbbaurecht – Fluch oder Segen?

Erbpacht bzw. Erbbaurecht – Fluch oder Segen?

Auf der Suche nach bezahlbarem Wohneigentum stolpern Immobiliensuchende regelmäßig über Wohnungen und Häuser im Erbbaurecht. Erbbaurecht (auch Erbpacht genannt) hat dabei in der Öffentlichkeit keinen guten Ruf – ob dieser jedoch berechtigt ist, kommt auf die individuellen Angebote und die Situation der Kaufinteressenten an.

Aber was bedeutet Erbbaurecht überhaupt? Dafür muss ich erst einmal den Kauf einer Immobilie im Volleigentum (also den Normalfall) aus rechtlicher Sicht beleuchten. Genau genommen kauft man nämlich keine Wohnung, sondern einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück, auf dem die Wohnanlage errichtet ist. Dieser Anteil ist in der Teilungserklärung für jede einzelne Wohneinheit festgelegt. Damit ist das alleinige Nutzungsrecht an einer nummerierten Wohnung (und Kellerabteil, Stellplatz etc.) fest verbunden.

Im Gegensatz dazu erwerben Sie beim Kauf einer Immobilie im Erbbaurecht keinen Grundstücksanteil, sondern nur das Nutzungsrecht an einer Wohnung oder einem Haus, welches Sie in der Regel aber ebenfalls weiterverkaufen, vermieten, belasten oder vererben können. Das Grundstück verbleibt im Eigentum des Erbpachtgebers, der dafür von den Wohnungsnutzern (= Erbbauberechtigten) eine Pacht (= Erbbauzins) für den jeweiligen Grundstücksanteil erhält. Dieser Erbbauzins beträgt in der Regel pro Jahr 2-5% des Grundstückswertes, bei älteren Erbbaurechtsverträgen kann er aber auch deutlich günstiger sein. In den meisten Fällen wird der Erbbauzins laufend gemäß Verbraucherpreisindex (VPI) angepasst (= Wertsicherungsklausel). Dies kann in festen Perioden (z.B. alle drei Jahre) oder bei Überschreitung kumulierter Schwellenwerte (z.B. immer nach kumulierter Erhöhung des VPI um 10%) passieren. Dies muss aber im Erbbaurechtsvertrag festgehalten sein.

Damit einher geht dann der deutlich günstigere Kaufpreis von Erbpacht-Immobilien im Vergleich zum klassischen Immobilienkauf. Der Preisabschlag liegt meist zwischen 20 und 40% und hängt im Wesentlichen von folgenden Faktoren ab: Restlaufzeit des Erbbaurechts, Höhe des Erbbauzinses, Entschädigung bei Zeitablauf.

Erbbaurechte werden auf bestimmte Laufzeiten festgelegt (meist 60, 75 oder 99 Jahre), die aber vom Grundstückseigentümer vor Ablauf verlängert werden können. Falls das Erbbaurecht durch Zeitablauf endet, fällt das Gebäude (und damit auch die darin befindlichen Wohnungen) in das Eigentum des Grundstückseigentümers zurück, der Erbbauberechtigte darf es also ab diesem Tag nicht mehr nutzen. Üblicherweise ist für diesen Fall die Zahlung einer Entschädigung an den Erbbauberechtigten, der seine Immobilie verliert, vereinbart. Diese liegt meist bei zwei Drittel oder der Hälfte des Zeitwertes der Gebäude. Es gibt aber vereinzelt auch noch ältere Erbbaurechtsverträge, die diese Entschädigung nicht vorsehen. Die Nutzung der Immobilie darf dem Erbbauberechtigten während der Laufzeit nur dann entzogen werden, wenn er seine vertraglichen Pflichten (z.B. Zahlung des Erbbauzinses, Instandhaltung der baulichen Anlagen) verletzt (= Heimfall).

Grundsätzlich ist der Kauf einer Immobilie im Erbbaurecht keine per se schlechte Sache. Man kann sich aufgrund des günstigeren Kaufpreises eine Immobilie leisten, die als Volleigentum nicht im Budget liegen würde. Dennoch muss man sich der höheren monatlichen Kosten bewusst sein. Auch ohne Eigentumsanteil am Grundstück entwickelt sich der Wert der Immobilie parallel zum Immobilienmarkt. Erst gegen Ende der Laufzeit bewegt sich der Wert des Erbbaurechts in Richtung der zu erwartenden Entschädigung.

Worauf sollten Sie also beim Kauf einer Erbpacht-Immobilie achten:

  • Liegt der Erbbauzins im marktüblichen Rahmen?
  • Wie lang läuft der Erbbauvertrag noch? Je näher das Ende kommt, desto geringer der Marktwert des Erbbaurechts!
  • Gibt es eine Entschädigung am Ende der Laufzeit?
  • In welchen Abständen wird der Erbbauzins erhöht? Wann war die letzte Anpassung?
  • Wer ist der Erbbaurechtgeber? Kirchen und Gemeinden stimmen einer Verlängerung der Laufzeit oft eher zu als Unternehmen und Privatpersonen.
  • Gibt es verpflichtende Kauf-Klauseln?

Haben Sie Fragen zum Thema Erbpacht? Möchten Sie eine Immobilie im Erbbarecht kaufen und sind unsicher, was den Erbpachtvertrag und den Kaufpreis angeht? Oder möchten Sie Ihre Erbpacht-Immobilie verkaufen? Ich habe in den letzten Jahren mehrere Wohnungen im Erbbaurecht vermittelt und stehe Ihnen mein meiner Marktkenntnis gerne zur Verfügung! Ich freue mich auf Ihren Anruf!

Haftungsausschluss:
Dieser Artikel wurde nach bestem Wissen und Gewissen und mit größter Sorgfalt recherchiert, zusammengestellt und formuliert. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Da ich kein Jurist bin, kann es sein, dass ich nicht an jeder Stelle den korrekten Fachterminus verwendet habe. In diesem Artikel geht es hauptsächlich darum, das Thema auch für Laien verständlich darzustellen.

Bildnachweis/Quelle: N. Theiss – stock.adobe.com

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