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Rechts-News: Bauvertrag & Index-Miete

Rechts-News: Bauvertrag & Index-Miete

Dies ist ein Gastbeitrag von Rechtanwältin Michaela Hofheinz von der Kanzlei Hofheinz. Jeden Monat informieren wir gemeinsam unsere Kunden über ausgewählte gerichtliche Entscheidung aus den Bereichen des Miet- und Wohnungseigentumsrechts, Immobilien- und Grundstücksrechts, sowie des privaten Baurechts.

 

Das neue Bauvertragsrecht:

Das vom Gesetzgeber ab 01.01.2018 geltende neue „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ soll zu einem höheren Verbraucherschutz bei Bauvorhaben führen. Die Neuregelung betrifft Verträge, die ab 01.01.2018 abgeschlossen werden. Für Verträge, die vorher geschlossen worden sind, gilt die bisherige Rechtslage.

Die Schwerpunkte der Neuregelungen:

  • Einführung von Regelungen über nachträgliche Änderungen am Auftragsumfang
  • ein Anordnungsrecht des Bestellers, wenn die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen Einvernehmen über die Änderungen erzielt haben
  • Änderung und Ergänzung der Regelungen zur Abnahme
  • Normierung der Kündigung aus wichtigem Grund

Verbraucherbauvertrag:

  • Einführung einer Baubeschreibungspflicht des Unternehmers
  • Verbindliche Vereinbarung über die Bauzeit
  • Zweiwöchiges Widerrufsrecht für den Besteller

Prozessrecht:

  • Einführung spezieller Baukammern an den Landgerichten, um Bauprozesse zu beschleunigen

 

BGH-Urteil zu Angaben bei Erhöhung einer Indexmiete

Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2017, Az. VIII ZR 291/16, hat das Gericht nun klarstellend entschieden, dass bei einer Mietänderungserklärung zu einer Indexmiete keine Angabe der prozentualen Veränderung der Indexdaten erforderlich ist.

Der Fall: Mietvertraglich war zwischen den Parteien eine Indexmiete vereinbart. Nach 7 Jahren begehrte der Vermieter eine Mieterhöhung mit der Begründung, dass der Verbraucherpreisindex in dem Zeitraum seit Vertragsschluss von 94,2 auf 106,1 Punkte gestiegen sei. Die bisherige Monatsmiete von € 690,– sollte sich dementsprechend um abgerundet € 85,– auf € 775,– erhöhen. Der Mieter zahlte die erhöhte Miete nicht. Er war der Meinung, dass das Mieterhöhungsbegehren unzureichend begründet sei. Nach seinem Auszug verrechnete der Vermieter die ausstehenden Beträge mit der Kaution. Der Mieter klagte daraufhin auf Auszahlung der Kaution.

Das Landgericht München gab zunächst dem Mieter Recht. Das Gericht ging davon aus, dass es erforderlich sei, die Umrechnung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geänderten Wert des Preisindexes in einen Prozentsatz in dem Mieterhöhungsschreiben anzugeben. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist das zwar nicht erforderlich, die Richter hielten es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dennoch für erforderlich. Nur dann könne ein durchschnittlicher Mieter die Mieterhöhung nachvollziehen.

Der BGH wies die Klage ab: „Dem Mieter hätten alle erforderlichen Angaben zur rechnerischen Nachprüfung zur Verfügung gestanden. Der Vermieter müsse ihm nicht einzelne, einfache Rechenschritte vorrechnen.“

Der Mieter muss damit auch selbst rechnen können. Die Mieterhöhung war daher wirksam und die Aufrechnung des Vermieters zulässig.

 

Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge wird eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen.

Gerne steht Ihnen Frau Hofheinz für eine persönliche Beratung jederzeit zur Verfügung: Tel. (089) 41 42 40 9-21 oder kanzlei-hofheinz@t-online.de

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