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Acht von acht Maklern arbeiten unseriös

Acht von acht Maklern arbeiten unseriös

Als 2015 das Bestellerprinzip für die Vermietung eingeführt wurde, war der Aufschrei unter den Maklern groß. Schließlich wurde die Provision bis dahin von den Mietern bezahlt, selbst wenn der Vermieter den Makler beauftragt hat. Seitdem ist der Anteil der privaten Mietangebote deutlich gestiegen, viel weniger Eigentümer „gönnen“ sich die Dienstleistung eines Maklers. Mieter sparen sich damit zwar die Provision, sind aber einem deutlich kleineren Angebot an Wohnungen ausgesetzt, da private Angebote oft direkt unter Bekannten oder Nachbarn vergeben werden.

Daraufhin hat die Politik jahrelang diskutiert, ob sich dieses Modell auch für den Verkauf eignet. Auch hier hatten viele Makler nur eine einseitige Provision vom Käufer verlangt, obwohl sie vom Verkäufer beauftragt wurden. Dass dies keine Basis für eine professionelle Mehrwert-Dienstleistung im Sinne des Auftraggebers sein kann, haben wir bereits in vielen Artikeln dargelegt.

Schlussendlich wurde Ende 2020 für den Verkauf statt eines „echten“ Bestellerprinzips mit einseitiger Provisionspflicht nur ein „Bestellerprinzip light“ eingeführt: Der Verkäufer muss mindestens die Hälfte der Gesamtprovision zahlen. In der Praxis teilen sich also meist Käufer und Verkäufer die Provision 50/50.

Der erhoffte Effekt, dass Verkäufer für das nun zu zahlende Honorar einen größeren Fokus auf die erwartete Leistung des Maklers legen, hat sich bisher nicht bewahrheitet. Erst einmal haben viele Eigentümer den Verkauf lieber in die eigenen Hände genommen: Waren 2020 noch 66 % der Angebote von Maklern inseriert, sank dieser Anteil in der ersten Jahreshälfte 2021 auf 55 %. Dann kam aber doch der Effekt, den viele Experten vorhergesagt hatten: Verkäufer haben den Aufwand und die Herausforderungen eines Immobilienverkaufs unterschätzt. Anders lässt es sich nicht erklären, dass ab Mitte 2021 der Anteil der Maklerinserate wieder auf den alten Wert von 66 % angestiegen ist. Scheinbar haben Verkäufer doch den Nutzen eines Verkaufsprofis erkannt.

Jedoch scheinen die Maklerbeauftragungen nicht immer gesetzeskonform zu laufen: „NDR Markt“ hat in einem Test herausgefunden, dass Makler die hälftige Provisionsteilung umgehen – darunter auch renommierte Maklerhäuser. Acht von acht getesteten Vermittlern haben mit dem Verkäufer zwar eine hälftige Provision vereinbart, jedoch sofort Rückvergütungen oder Tippprovisionen an Ehegatten zugesagt. Das ist jedoch verboten!

Genau aus diesem Grund sind wir von LEHMANN HUEBER – wie mehrfach auch in unserem Podcast LEHMANN HUEBER TALK erwähnt – Fans des echten Bestellerprinzips. Hier könnte der Auftraggeber transparent erkennen, für welchen Provisionssatz er/sie welche Dienstleistung erwarten darf. Es gibt keine „Notwendigkeit“ mehr für unerlaubte Umgehungsversuche gesetzlicher Vorgaben.

LEHMANN HUEBER hält sich konsequent an die gesetzlichen Vorgaben der Provisionsgestaltung. Wir zahlen zwar auch gerne Tippprovisionen, aber nur wenn diese ursächlich für den erteilten Verkaufsauftrag und somit legal sind.

Möchten Sie Ihre Immobilie lieber mit einem seriösen Makler verkaufen, von dem Sie auch noch eine wertvolle und innovative Vermittlungsdienstleistung bekommen? Dann rufen Sie uns an: (089) 543 183 44 oder schreiben Sie uns eine Mail an info@lehmannhueber.de

 

Bildnachweis/Quelle: ImmoPicture – stock.adobe.com

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